21 U 140/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-16, 21 U 140/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-16, 21 U 140/01
21 U 140/01Obergericht16.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 21 U 140/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-16
Aktenzeichen: 21 U 140/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0416.21U140.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Kleve vom 13.06.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Europäi-schen Union ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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