VI-Kart 7/02 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-27, VI-Kart 7/02 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-27, VI-Kart 7/02 (V)
VI-Kart 7/02 (V)Obergericht27.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 7/02 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-03-27
Aktenzeichen: VI-Kart 7/02 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0327.VI.KART7.02V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluß des Bundeskartellamts, 9. Beschlußab-teilung, vom 18. Februar 2002 (Geschäftszeichen: B 9 - 144/01) insoweit wiederhergestellt, als die Anordnung der sofortigen Vollziehung des vorge-nannten Beschlusses zu Ziffer 1. über den Inhalt des nachfolgend aufge-führten Ausspruchs, für den die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Bundeskartellamt bestehen bleibt, hinausgeht:
Der D... L... AG, K..., (L...) wird gemäß § 32 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB untersagt, auf der Luftverkehrsstre-cke F...-B.../T... (beide Richtungen) einen Flugpreis (einschließlich Passagiergebühren) für die einfache Strecke (one way) pro Passa-gier zu verlangen, der nicht mindestens 30,50 Euro (in Worten: drei-ßig Euro und fünfzig Cent) über dem Flugpreis ihres Wettbewerbers G... Fluggesellschaft mbH, B..., (G...) auf dieser Strecke (one way, einschließlich Passagiergebühren) liegt. Soweit L... und/oder G... ein Ticket für Hin- und Rückflug (RT) anbieten, gilt der halbe RT-Preis als Preis für die einfache Strecke.
Falls G ihren Flugpreis über derzeit 99 Euro (one way, einschließlich Passagiergebühren) anhebt, muß L... dennoch keinen höheren Flugpreis als 129,50 Euro (one way, einschließlich Passagiergebüh-ren) verlangen. Die Verpflichtung der L..., auf der bezeichneten Stre-cke höhere Flugpreise als G... zu fordern, entfällt gänzlich, wenn und solange G... einen Flugpreis (one way, einschließlich Passagierge-bühren) von 129,50 Euro oder mehr verlangt.
Im übrigen wird der am 1. März 2002 gestellte Antrag auf Wiederherstel-lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgewiesen.
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