I-6 W 59/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-20, I-6 W 59/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-20, I-6 W 59/01
I-6 W 59/01Obergericht20.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 W 59/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-03-20
Aktenzeichen: I-6 W 59/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0320.I6W59.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2001 abgeändert und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.280,68 EUR.
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