Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-20, I-6 W 59/01

I-6 W 59/01Obergericht20.03.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 W 59/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-03-20

Aktenzeichen: I-6 W 59/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0320.I6W59.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2001 abgeändert und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.280,68 EUR.

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