9 U 199/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-18, 9 U 199/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-18, 9 U 199/00
9 U 199/00Obergericht18.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 199/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-18
Aktenzeichen: 9 U 199/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0318.9U199.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. August 2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (17 O 345/99) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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