5 WF 287/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-15, 5 WF 287/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-15, 5 WF 287/01
5 WF 287/01Obergericht15.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 WF 287/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-03-15
Aktenzeichen: 5 WF 287/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0315.5WF287.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 8.10.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 10.09.2001 wird die Vergütung der Verfahrenspflegerin und der Ersatz ihrer Aufwendungen anderweitig auf 1.578,81 DM = 807,23 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.
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