Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-02-13, VI-Kart 16/00 (V)

VI-Kart 16/00 (V)Obergericht13.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 16/00 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-02-13

Aktenzeichen: VI-Kart 16/00 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0213.VI.KART16.00V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kartellsenat

Tenor

Die Verfügung der 8. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 9.8.2000 (B 8 - 50500-VH-77/00, in der Fassung des Berichti-gungsbeschlusses vom 15.8.2000) war unbegründet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Bundes-kartellamt zu tragen.

Die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit not-wendigen außergerichtlichen Kosten sind den Beteiligten zu 1 bis 6 vom Bundeskartellamt zu erstatten.

Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wird für das Bun-deskartellamt zugelassen.

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