Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-02-05, 23 U 22/01

23 U 22/01Obergericht05.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 23 U 22/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-05

Aktenzeichen: 23 U 22/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0205.23U22.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. August 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts D............... unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.411,88 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 20.01.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abge-wiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge fallen der Klägerin zu 85 % und der Be-klagten zu 15 % zur Last. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten fallen zu 15 % dem Beklagten, im übrigen den Streithelfern zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei bzw. der Streit-helfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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