3 Ws 530/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-01-22, 3 Ws 530/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-01-22, 3 Ws 530/01
3 Ws 530/01Obergericht22.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Ws 530/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-22
Aktenzeichen: 3 Ws 530/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0122.3WS530.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
II. 1. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 28. Januar 1997 (22 Kls 24 Js 1967/95 - 11/96 II) wird zur Bewährung ausgesetzt.
-
Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.
-
Für die Dauer der Bewährungszeit wird der Verurteilte angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel sofort der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal mitzuteilen.
-
Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal übertragen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.