I-15 U 138/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-01-09, I-15 U 138/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-01-09, I-15 U 138/01
I-15 U 138/01Obergericht09.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 138/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-09
Aktenzeichen: I-15 U 138/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0109.I15U138.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Wuppertal vom 06.03.2001 - 11 O 143/99 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert:
Das Vorbehaltsurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 08.08.2000 - 11 O 143/99 - wird teilweise aufgehoben und die Klage abgewiesen soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, mehr als 5 % Zinsen aus 600.000,- DM (= 306.775,12 EUR) seit dem 08.03.2000 zu zahlen. Im übrigen wird das Vorbehaltsurteil vom 08.08.2000 aufrechterhalten und entfällt der im Urteil enthaltene Vorbehalt.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 626.000,- DM (= 320.068,71 EUR)
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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