I-21 U 185/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-12-11, I-21 U 185/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-12-11, I-21 U 185/00
I-21 U 185/00Obergericht11.12.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 185/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-11
Aktenzeichen: I-21 U 185/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:1211.I21U185.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilenat
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 15.05.2001 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, daß die Klage außer mit dem Hauptantrag aus der Berufungsbegründung der Klägerin vom 22.01.2001 auch mit dem Hilfsan-trag zu 1. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 30.05.2001 abgewiesen wird und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten bleibt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 05.10.2000 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, daß die Klage mit dem Hilfsantrag zu 2. dem Grunde nach begründet ist.
Zur Entscheidung über die Höhe des mit dem Hilfsantrag zu 2. geltend gemachten Anspruchs sowie über die Kosten des Rechts-streits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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