I-6 U 29/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-11-22, I-6 U 29/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-11-22, I-6 U 29/01
I-6 U 29/01Obergericht22.11.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 29/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-22
Aktenzeichen: I-6 U 29/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:1122.I6U29.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. November 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert.
Der Beklagten wird untersagt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Be-zug auf Reiseverträge die folgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlossen wird:
"Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluß des Rei-severtrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungs-kosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flug-hafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise gel-tenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhö-hungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhö-hung des Reisepreises begründet."
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise gegen ihren Ge-schäftsführer zu vollstreckende Ordnungshaft, oder gegen ihren Geschäfts-führer zu vollstreckende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 50.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
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