I-10 W 115/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-10-25, I-10 W 115/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-10-25, I-10 W 115/01
I-10 W 115/01Obergericht25.10.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 115/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-10-25
Aktenzeichen: I-10 W 115/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:1025.I10W115.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Erin-nerung der Kostenschuldnerin der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2000 dahingehend abgeändert wird, dass die nach den berichtigten vorläufigen Kostenrechnungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2000 an die Kostenschuldnerin zu erstattenden Beträge von DM 43.630,00 (Kassenzeichen: 1409764 212 3) DM 48.970,00 (Kassenzeichen: 1416123 212 1), DM 5.110,00 (Kassen-
zeichen: 1412641 212 4) sowie DM 6.920,00 (Kassenzeichen: 1400541
212 9 und 1402458 212 1) jeweils mit 6 % jährlich zu verzinsen sind, und zwar ab dem Tage der jeweiligen Einzahlung bis zu dem Tage der Rück-zahlung der Beträge.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstat-tet.
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