23 U 197/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-08-20, 23 U 197/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-08-20, 23 U 197/00
23 U 197/00Obergericht20.08.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 23 U 197/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-20
Aktenzeichen: 23 U 197/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:0820.23U197.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.09.2000 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05.06.2000 wird aufgehoben.
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. C...... aus M................, UR-Nr.: 2118/1980 vom 20.09.1980 wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin im Termin vom 05.06.2000; diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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