Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-02-21, 3 W 429/00

3 W 429/00Obergericht21.02.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 W 429/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-02-21

Aktenzeichen: 3 W 429/00

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:0221.3W429.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss der 4. Kammer des Gerichts von Mailand/Italien vom 23.05.2000 - Aktenzeichen: .... - davon abhängig ist, dass die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Hö-he von 900.000 DM leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kre-ditinstituts erbracht werden.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstel-lerin 1/4, die Antragsgegnerin 3/4.

Wert: 800.000 DM.

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