9 U 219/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-02-12, 9 U 219/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-02-12, 9 U 219/00
9 U 219/00Obergericht12.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 219/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-12
Aktenzeichen: 9 U 219/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:0212.9U219.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Mai 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Krefeld (5 O 246/99) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 DM abzuwenden, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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