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L 5 P 4/25 NZB•Landessozialgericht NRW, 2026-07-03, L 5 P 4/25 NZB
L 5 P 4/25 NZBSozialversicherungsgericht03.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-03
Aktenzeichen: L 5 P 4/25 NZB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0703.L5P4.25NZB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
A. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
I. Die Berufung ist nicht kraft Gesetzes zugelassen, weil sich die hier streitige Forderung in der Hauptsache lediglich auf einen Wert von 324,42 Euro beläuft und sich die Klage nicht auf wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr bezieht.
II. Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf der Abweichung beruht, oder (3) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Es handelt sich hier lediglich um eine „schlichte“ Zahlungsklage. Grundsätzliche Fragestellungen nach Maßgabe der oben skizzierten Voraussetzungen wirft der Rechtsstreit nicht auf.
Nach Maßgabe der vorbezeichneten Grundsätze ist nicht erkennbar, dass das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Selbst wenn dem Sozialgericht ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen wäre, worauf hier allerdings nichts hindeutet, könnte dies nicht die Zulassung der Berufung wegen Divergenz begründen.
a) Ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 62 SGG) kann grundsätzlich darin gesehen werden, dass der Schriftsatz des Beklagen vom 05.12.2024 (Eingang bei dem Sozialgericht am 11.12.2024), der dem zuständigen Spruchkörper wohl aufgrund der hausinternen Abläufe erst nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 16.12.2024 vorgelegt wurde, nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Mit diesem Schriftsatz hat der Beklagte um Fristverlängerung gebeten, damit er weitere Unterlagen aus einem als verschollen geglaubten Ordner sichten und ggf. neue Beweise beibringen könne. Er - der Beklagte - meine, in Erinnerung zu haben, dass er ein Bestätigungsschreiben der Klägerin zu seiner Kündigung 2013 erhalten habe. Allerdings hat er dies nicht mit seiner Beschwerde gerügt, sondern im Wesentlichen beanstandet, dass das Sozialgericht von ihm dargebotene Beweismittel nicht berücksichtigt und daher eine fehlerhafte Entscheidung getroffen habe. Wie bereits oben dargelegt, scheidet eine Berücksichtigung etwaiger Verfahrensmängel von Amts wegen aus.
b) Selbst wenn man von einem vom Beklagten tatsächlich gerügten Verfahrensmangel ausginge, wäre dieser Mangel nicht entscheidungserheblich. Ein Verfahrensmangel ist nur dann entscheidungserheblich, wenn das Urteil oder der Gerichtsbescheid auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Dies ist erst dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Sozialgericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem Urteil mit einem für den Beteiligten günstigen Ergebnis hätte gelangen können. Dabei ist von der Rechtsansicht des Sozialgerichts auszugehen (vgl. nur Wehrhahn, in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 144 Rn. 47, Rn. 49 m.w.N.).
Hätte das Sozialgericht dem Fristverlängerungsantrag (bei Kenntnis) entsprochen, so hätte dies zu keinem anderen Ergebnis führen können. Denn die dem Antrag zugrundeliegende - angebliche - Kündigungsbestätigung der Klägerin hat der Beklagte bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vorgelegt. Die Vorlage einer Kündigungsbestätigung (sofern eine solche existiert) hätte sich dem Beklagten jedoch aufdrängen müssen. Der durch die Abläufe bei dem Sozialgericht Düsseldorf verursachte Gehörsverstoß ist somit, anders als beispielsweise das Übergehen eines begründeten Terminverlegungsantrages, nicht für die Entscheidung ursächlich gewesen. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob bei einem behebbaren Verfahrensmangel nicht ohnehin der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht den vorrangigen Rechtsbehelf darstellt, der die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließt (so z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 23.06.2016 - L 2 AS 714/15 NZB, juris Rn. 26).
c) Soweit der Beklagte rügt, dass sich das Sozialgericht im Zusammenhang mit der vermeintlichen Kündigung vom 30.09.2013 nicht mit „neuen erheblichen Beweisen aus dem hiesigen Verfahren S 46 P 235/24“ auseinandergesetzt habe, führt diese Rüge nicht zum Erfolg. Denn das Sozialgericht hat sich mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt und dieses gewürdigt. Dass es sich dabei letztlich auch auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Rechtsstreit S 31 P 16/21 gestützt hat und für seine Überzeugungsbildung nach seiner Rechtsansicht keine weiteren Aspekte überwogen haben, ist nicht zu beanstanden.
d) Im Hinblick auf das vom Beklagten verfasste Kündigungsschreiben vom 30.09.2013 erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass dieses gewisse Widersprüche aufweist. Während das in dem vorausgegangenen Rechtsstreit S 31 P 16/21 übermittelte Schreiben (Schriftsatz vom 16.08.2021) in der Betreffzeile mit der (seinerzeit bei der Klägerin noch nicht eingeführten) Versicherungsnummer N01 versehen ist, weist das vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren unter dem 03.07.2024 übermittelte Kündigungsschreiben vom 30.09.2013 die (seinerzeit gebräuchliche) Versicherungsnummer N02 auf.
b) Soweit der Beklagte im Übrigen die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zum Gegenstand seiner Beschwerde macht, ist zu berücksichtigen, dass darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (vgl. nur BSG, Beschluss v. 09.06.2023 - B 12 KR 17/22 B, Rn. 15; Wehrhahn, in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 144 Rn. 34 m.w.N).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
C. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.2024 rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
D. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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