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L 8 R 365/26 B ER/L 8 R 424/26 B•Landessozialgericht NRW, 2026-06-26, L 8 R 365/26 B ER/L 8 R 424/26 B
L 8 R 365/26 B ER/L 8 R 424/26 BSozialversicherungsgericht26.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: L 8 R 365/26 B ER/L 8 R 424/26 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0626.L8R365.26B.ER.L8R.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2026 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Gründe
Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln (SG) vom 08.05.2026, mit dem dieses die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (dazu 1.) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) (dazu 2.) abgelehnt hat.
Hierfür spricht neben der Antragsformulierung auch die Beschwerdebegründung. Mit ihr bringt der Antragsteller seine Befürchtung zum Ausdruck, bei einem Wegfall des derzeitigen Krankengeldbezugs im September 2026 in eine existentielle Notlage zu geraten. Sein Begehren ist nicht (lediglich) auf die abstrakte Überprüfung des im Verwaltungsverfahren zu seinem Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eingeholten sozialmedizinischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R.-B. vom 21.01.2026 gerichtet, in dem weder die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation noch eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens angenommen worden ist. Vielmehr erstrebt er ausdrücklich eine zeitnahe gerichtliche Klärung seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
In diese Auslegung fügt sich auch der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 27.03.2026 ein. Darin hat er ausdrücklich die Anerkennung einer vollen Erwerbsminderungsrente als „Klarstellung der adressierten Leistung“ beantragt und zugleich erkennen lassen, dass seine vorausgegangenen Anträge nicht als Sachanträge, sondern lediglich als Verfahrensanträge verstanden werden sollten. Soweit er dem SG mit Schriftsatz vom 06.05.2026 mitgeteilt hat, sein auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gerichtetes Begehren sei nicht als eigenständiger Leistungsantrag im Verwaltungsverfahren, sondern als auf die Beweisfrage im Eilverfahren bezogen zu verstehen, ergibt sich daraus im Gesamtzusammenhang nichts anderes. Vielmehr bestätigt auch dieser Schriftsatz im Gesamtzusammenhang, dass der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren eine Entscheidung über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt, dabei aber davon ausgeht, eine solche Sachentscheidung auch ohne vorherige Antragstellung bei der Antragsgegnerin erreichen zu können.
Das so verstandene Begehren ist jedoch bereits unzulässig (dazu a). Unabhängig davon wäre es auch unbegründet (dazu b).
a) Dem Eilantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ein auf die vorläufige Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt regelmäßig voraus, dass sich der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts zunächst an den zuständigen Verwaltungsträger wendet, dort einen seinem Begehren entsprechenden Antrag stellt und diesem Gelegenheit gibt, hierüber innerhalb angemessener Zeit zu befinden. Unterbleibt dies, fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschl. v. 20.06.2024 - L 8 R 400/24 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin bislang jedoch nicht beantragt. Er hat vielmehr ausdrücklich geltend gemacht, dass sein Vorbringen nicht als eigenständiger Leistungsantrag im Verwaltungsverfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu verstehen sei (vgl. Schriftsatz vom 06.05.2026). Seit 2019 hat er ausschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Übergangsgeld beantragt, die ihm zum Teil gewährt worden sind. Der zuletzt gestellte Antrag auf Bewilligung einer stationären medizinischen Rehabilitation vom 16.12.2025 ist (auf der Grundlage des Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R.-B. vom 21.01.2026) mit Bescheid vom 23.01.2026 abgelehnt worden, weil die Gesundheitsstörungen nicht hinreichend erheblich seien.
Das Fehlen eines Rentenantrags wird auch nicht durch eine Antragsfiktion nach § 116 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) kompensiert. Danach gilt ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg solcher Leistungen nicht zu erwarten ist (Nr. 1) oder diese Leistungen nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (Nr. 2). Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ergibt sich selbst aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Auch der Medizinische Dienst Nordrhein geht in dem von L. am 23.12.2025 erstellten Gutachten bei erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit jedenfalls davon aus, dass die Erwerbsfähigkeit durch die Absolvierung einer psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten werden kann.
b) Wäre der Eilantrag nicht bereits unzulässig, hätte er auch in der Sache keinen Erfolg.
Gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich sind ein Anordnungsanspruch, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs, und ein Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung. Beide Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht in einer Weise gehandhabt werden, die der Bedeutung des geltend gemachten Rechts und dem Gewicht der drohenden Beeinträchtigung nicht gerecht wird. Die Rechtsschutzgarantie verlangt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine wirksame gerichtliche Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Sie vermittelt jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Hauptsache im Eilverfahren vollständig vorweggenommen wird. Die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz darf grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Eine eingehendere Prüfung oder eine Folgenabwägung ist insbesondere dann geboten, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.10.2025 - 2 BvR 755/25 - juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 26.02.2024 - 1 BvR 288/24 - juris Rn. 4 f.; Beschl. vom 10.03.2022 - 1 BvR 484/22 - juris Rn. 5).
Gemessen hieran käme der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (dazu aa) und Anordnungsgrundes (dazu bb) nicht in Betracht.
aa) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der begehrten Rentenleistung ist nach dem aktenkundigen Sachstand nicht überwiegend wahrscheinlich.
Gemäß § 43 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei Vorliegen der weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), und Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter diesen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nicht erwerbsgemindert ist demgegenüber, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Für die Annahme einer Erwerbsminderung genügt es dabei nicht, dass bestimmte Diagnosen gestellt sind, gesundheitliche Beschwerden bestehen oder pathologisch auffällige Befunde vorliegen. Entscheidend ist vielmehr, welche funktionellen Einschränkungen hieraus folgen und ob diese Einschränkungen das zeitliche Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden täglich herabsetzen (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 09.09.2019 - B 5 R 21/19 B - juris Rn. 6 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 18.07.2025 - L 8 R 10/25 - juris Rn. 37 m.w.N.). Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf ist mit Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI nicht gleichzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.02.2024 - L 8 R 13/22 R - juris Rn. 36 m.w.N.; LSG Hamburg Urt. v. 12.03.2024 - L 3 R 12/21 - juris Rn. 55).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Leistungsvermögen des Antragstellers auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist.
Die Antragsgegnerin hat den medizinischen Sachverhalt in dem aktuellen, auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gerichteten Verwaltungsverfahren aufgeklärt. Sie hat Befundunterlagen beigezogen und ausgewertet sowie das sozialmedizinische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R.-B. vom 21.01.2026 eingeholt. Dieses trägt nach derzeitigem Erkenntnisstand die Annahme, dass der Antragsteller jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Auch die rentenrechtlich relevante Wegefähigkeit ist nach gutachterlicher Einschätzung erhalten. Die Leistungsbeurteilung beruht auf einer eigenen ambulanten Untersuchung sowie den beigezogenen Befundunterlagen und ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie entspricht zudem im Wesentlichen dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin T. vom 14.01.2025, das anlässlich eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erstattet worden ist, sowie dem Rehabilitationsentlassungsbericht der E. QQ. vom 21.06.2024.
Auch Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller der allgemeine Arbeitsmarkt ausnahmsweise rentenrechtlich verschlossen sein könnte (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris Rn. 17), sind nicht glaubhaft gemacht. Nach derzeitigem Aktenstand bestehen weder eine Wegeunfähigkeit noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die trotz eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens Anlass geben könnten, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Besondere betriebsunübliche Pausen, eine nur unter Sonderbedingungen mögliche Tätigkeit oder sonstige arbeitsmarktunübliche Einsatzbeschränkungen sind ebenfalls nicht hinreichend belegt.
bb) Über den fehlenden Anordnungsanspruch hinaus ist auch ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn dem Antragsteller ohne die begehrte vorläufige Regelung wesentliche Nachteile drohen, die ihm ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar machen. Bei der begehrten vorläufigen Rentenzahlung ist zudem zu berücksichtigen, dass sie die Hauptsache jedenfalls teilweise vorwegnähme. Im Falle eines hier nach summarischer Prüfung nicht fernliegenden Unterliegens in der Hauptsache kann dies zu einer erheblichen späteren Belastung des Antragstellers durch einen Rückzahlungsanspruch der Antragsgegnerin führen und zugleich für diese mit einem beträchtlichen Ausfallrisiko verbunden sein (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2021, Stand 29.04.2026, § 86b SGG Rn. 447). Erforderlich ist deshalb eine gegenwärtige, konkret glaubhaft gemachte Notlage. Eine lediglich angespannte finanzielle Situation oder die bloße Erwartung einer künftigen Hilfebedürftigkeit genügt nicht.
Eine gegenwärtige Notlage hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Vielmehr begehrt er eine Regelung seines Lebensunterhalts bereits für die Zeit nach dem Auslaufen seines bis September 2026 bestehenden Krankengeldanspruchs. Erklärungen und Nachweise zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen fehlen, abgesehen vom derzeitigen Krankengeldbezug, vollständig.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält (vgl. Senatsbeschl. v. 20.06.2024 - L 8 R 400/24 B ER - juris Rn. 5 m.w.N.).
Dieser Maßstab war nicht erfüllt. Aus den vorstehenden Gründen (vgl. 1.) bot das Eilrechtsschutzbegehren schon bei Entscheidungsreife des PKH-Antrages keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung im Eilverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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