Landessozialgericht NRW, 2026-06-16, L 3 KR 116/24

L 3 KR 116/24Sozialversicherungsgericht16.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 3 KR 116/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: L 3 KR 116/24

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0616.L3KR116.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2024 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung der dem Kläger im Widerspruchsverfahren für die Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen.

Der Kläger ist als Kabarettist versicherungspflichtig nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Am 06.12.2021 meldete der Kläger als voraussichtliches Arbeitseinkommen für das Jahr 2022 ein Betrag von 40.000 € an.

Mit Schreiben vom 26.01.2022 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass sie beabsichtige, sein voraussichtliches Arbeitseinkommen ab dem 01.02.2022 auf 135.000 € zu schätzen. Sie weiche von der Meldung des Klägers ab, da sich aus den von ihm für die Jahre 2016-2019 vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ein höheres durchschnittliches Arbeitseinkommen ergebe. Der Kläger trug hierzu unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 vor, 2020 knapp 60.000 € an zu versteuerndem Einkommen erzielt zu haben. Da hiervon ca. 11.000 € Coronabeihilfen gewesen seien, sei seine Schätzung zutreffend. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2022 das Arbeitseinkommen ab dem 01.02.2022 auf voraussichtlich 73.000 € fest.

Mit Bescheid vom 21.02.2022 berechnete die Beklagte die ab dem 01.02.2022 zu zahlenden Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens i.H.v. 73.000 €. Dagegen legte die am 21.03.2022 mandatierte Prozessbevollmächtigte des Klägers am gleichen Tag über das elektronische Anwaltspostfach mit einfach, aber nicht qualifiziert signiertem Schriftsatz Widerspruch ein und überreichte den Tourplan für das Jahr 2022. Angesichts der in der Vergangenheit hinzunehmenden Umsatzeinbrüche durch Corona enthalte der Kläger nur die geplanten Auftrittsmöglichkeiten. Seine Einkommensschätzung sei zutreffend.

Die Kläger selbst übersandte der Beklagten am 21.03.2022 eine „Änderungsmitteilung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens“ i.H.v. 40.000 €. Daraufhin forderte die Beklagte ihn im März 2022 zur Vorlage seiner Gewinn- und Verlustermittlung für das Jahr 2021 auf.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 12.05.2022 als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 21.02.2022 treffe keine Regelung hinsichtlich des festzusetzenden Jahresarbeitseinkommens. Diese Regelung sei bereits mit Bescheid vom 11.02.2022 erfolgt. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Widerspruch entstanden seien, sei nicht zu erstatten.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 01.06.2022 unter Übersendung der betriebswirtschaftlichen Auswertung für 2022 erklärt hatte, den Bescheid vom 11.02.2022 nie erhalten zu haben, übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2022 erneut den Bescheid vom 11.02.2022.

Mit Bescheid vom 06.07.2022 gab die Beklagte dem Antrag des Klägers vom 21.03.2022 auf Änderung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens statt. Ab dem 01.02.2022 werde sie ein Jahresarbeitseinkommen von 40.000 € der weiteren Beitragsberechnung zugrunde legen. Durch die für 2022 vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen sei die ungewisse Auftragslage und das rückläufige Arbeitseinkommen nachgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte am 25.07.2022 mit einfach aber nicht qualifiziert signiertem Schriftsatz vom 25.07.2022 über das elektronische Anwaltspostfach Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.02.2022, bekannt gegeben am 08.07.2022, ein. Nachdem das Arbeitseinkommen mit Schreiben vom 06.07.2022 rückwirkend neu festgelegt worden sei, gehe sie davon aus, dass der Widerspruch lediglich pro forma erfolgen müsse, damit kein rechtskräftiger Beitragsbescheid über die unzutreffende Höhe des Jahresarbeitseinkommens vorliege. Zur Klarstellung werde um Mitteilung gebeten, in welcher Höhe Beiträge zu leisten seien. Es werde um ordnungsgemäße Bescheidung gebeten, damit ein Kostenantrag gestellt werden könne.

Mit Bescheid vom 03.08.2022 half die Beklagte dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.02.2022 ab. Der Bescheid werde zurückgenommen. Das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Arbeitseinkommen betrage über den 31.01.2022 hinaus 40.000 €. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten seien nicht zu erstatten.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte am 15.08.2022 mit einfach aber nicht qualifiziert signiertem Schriftsatz über das elektronische Anwaltspostfach Widerspruch gegen den am 10.08.2022 zugegangenen Bescheid vom 03.08.2022 ein. Da die Beklagte dem Widerspruch über den Bescheid vom 11.02.2022 abgeholfen habe, seien auch die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Da die Beklagte den Bescheid noch nicht einmal bekannt gegeben habe, habe ein Rechtsunkundiger keine Möglichkeit gehabt, sich mit nicht bekannten Rechtsmitteln gegen die falsche Festsetzung und die eingeleitete Vollstreckung zu wehren. Der Kläger habe vor ihrer Beauftragung selbst erfolglos Kontakt zur Beklagten aufgenommen, um die verschlechterte Einkommenssituation zu erklären.

Nachdem der Kläger am 12.12.2022 zunächst Untätigkeitsklage betreffend des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 03.08.2022 bei dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben hat, hat die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Der Widerspruch wahre nicht die Schriftform nach § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 36 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I), da der Widerspruch nicht qualifiziert elektronisch signiert oder unterschrieben worden sei.

Der Kläger hat nach Erhalt des Widerspruchsbescheids vorgetragen, der über das besondere Anwaltspostfach an das besondere Behördenpostfach eingelegte Wiederspruch sei zulässig. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, mitzuteilen, wenn ihrer Auffassung nach das Dokument für die Bearbeitung nicht geeignet sei. Dies sei nicht geschehen. Im Gegenteil: die Beklagte habe die Form auch bei allen zuvor eingelegten Widersprüchen und Schreiben in ihren Eingangsbestätigungen nicht beanstandet.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

  1. den Bescheid vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.02.2022 entstandenen Kosten zu erstatten.

  2. festzustellen, dass Zustellungen der Beklagten an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten, soweit keine Zustellungsbevollmächtigung gegeben sei, als nicht erfolgt zu behandeln seien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen. Der Kläger habe die erforderliche Schriftform nach § 36 Abs. 2 SGB I nicht gewahrt. Sie habe ihn auch nicht auf eine Unbearbeitbarkeit des Dokuments hinweisen müssen, da § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB I nur Fallgestaltungen betreffe, in denen der Empfänger das Dokument nicht öffnen, nicht lesen oder nicht weiter verarbeiten könne. Ein solches technisches Problem liege hier nicht vor. Sofern sie frühere Widersprüche als zulässig behandelt und Eingangsbestätigungen versandt habe, folge hieraus kein Anspruch auf eine entsprechende Handhabung bei weiteren Fällen.

Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hat das SG die Klage mit Urteil vom 25.01.2024 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Der Klageantrag zu 1. sei zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 03.08.2022 sei in Bestandskraft erwachsen, weil der Widerspruch vom 15.08.2022 nicht in der erforderlichen Form eingelegt worden sei. § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB I betreffe technische Probleme bei der Bearbeitung des Dokuments, die vorliegend nicht bestanden hätten. Aus der Bestätigung des Widerspruchs folge ebenso wenig ein Anerkenntnis der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs wie aus dem Umstand, dass unzulässige Widersprüche früher anstandslos akzeptiert worden seien. Da die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage aussichtsreich gewesen sei, habe die Beklagte 1/4 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Gegen das am 29.01.2024 abgesandte Urteil hat der Kläger am 20.02.2024 Berufung eingelegt. Die Beklagte verstoße gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium und gegen Treu und Glauben, da sie bisherige Widersprüche, die mit einfacher Signatur über das elektronische Anwaltspostfach eingereicht worden seien, akzeptiert habe. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B) reiche es aus, wenn ein elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einfacher Signatur versehen sei, wenn die das Dokument einfach signierende Person mit der des tatsächlichen Verwenders übereinstimme. Auch der Widerspruch vom 21.03.2022 sei streitgegenständlich, weil das Ursprungsschreiben, der eigentliche Bescheid, ihm nicht zugestellt worden sei. Die ihm in den drei Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten beziffere er wie folgt:

  1. Widerspruch vom 21.03.2022
  • Geschäftsgebühr nach 2302 VV RVG 359,00 €
  • Auslagen nach 7002 VV RVG 20,00 €
  1. Widerspruch vom 25.07.2022
  • Geschäftsgebühr nach 2302 VV RVG 359,00 €
  • Auslagen nach 7002 VV RVG 20,00 €
  1. Widerspruch vom 15.08.2022
  • Geschäftsgebühr nach 2302 VV RVG 359,00 €
  • Auslagen nach 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme 1.137,00 €

19 % Umsatzsteuer 216,03 €

Summe 1.353,03 €

Nachdem der Kläger den Klageantrag zu 2. im Erörterungstermin zurückgenommen hat, beantragt er sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts vom 25.01.2024 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2023 zu verurteilen, ihm die im Rahmen der Widersprüche vom 21.03.2022, 25.07.2022 und 15.08.2022 entstandenen Aufwendungen i.H.v. 1.353,03 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Der Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 16.02.2022 verfange schon deshalb nicht, weil dieses hier über die Zulässigkeit eines bei Gericht erhobenen Rechtsmittels und somit über die Erfüllung der Voraussetzung des § 65 Abs. 3 Satz 1 SGG entschieden habe. Aus einer einmaligen fehlerhaften Bearbeitung folge noch kein dauerhafter Anspruch auf Übermittlung weiterer Widersprüche ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Formvorschriften. Zudem sei der Widerspruch vom 21.03.2022 bestandskräftig mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2022 mit negativer Kostenfolge beschieden worden und könne daher nicht Gegenstand des Verfahrens sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat verwirft die Berufung gem. § 158 Satz 1 und 2 SGG durch Beschluss als unzulässig , da sie nicht statthaft ist und die Beteiligten hierzu vorher gehört worden sind.

Die Berufung ist nicht statthaft, da sie den Wert des Beschwerdegegenstands i.H.v. 750 € nicht erreicht.

Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

  1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder

  2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Entscheidungserheblich ist dabei der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (BSG, Urteil vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R; Schreiber in: Fichte/ Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 144 SGG, Rn. 6).

Vorliegend betrifft das Berufungsverfahren ausschließlich noch die ursprünglich unter dem Klageantrag zu 1. begehrte Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger - unter Aufhebung des Bescheids vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2022 - die ihm im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.02.2022 entstandenen Kosten zu erstatten. Hierbei handelt es sich gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG um eine Klage, die auf den Erlass eines eine Geldleistung betreffenden Verwaltungsakts gerichtet ist, da hier die Erstattung von Aufwendungen nach § 63 SGB X verlangt wird, wobei dies keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG beträgt lediglich 451,01 € (incl. Umsatzsteuer) und liegt damit unterhalb der Grenze von 750 €. Eine Addition dieses Beschwerdewerts mit dem Beschwerdewert des zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung ebenfalls verfolgten Klageantrags zu 2. ist nicht möglich.

Der Beschwerdegegenstand richtet sich danach, was durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts versagt worden ist und mit der Berufung weiterverfolgt wird. Verkennt das SG den Streitgegenstand, so richtet sich der für die Statthaftigkeit der Berufung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands (ggf. auch) nach dem falschen Streitgegenstand, denn in der Entscheidung über diesen falschen Gegenstand liegt (ggf. zugleich) die Beschwer des unterlegenen Beteiligten (LSG München, Beschluss v. 22.01.2018 - L 17 U 332/17 NZB, Wehrhahn in: jurisPK-SGG (2. Aufl. 2022), § 144 Rn. 23).

Das Sozialgericht hat auf der Grundlage des schriftsätzlich gestellten Klageantrags zu 1. darüber entschieden, ob der Bescheid vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2023 aufzuheben ist und dies verneint, da der Widerspruch bereits unzulässig gewesen sei. Der Kläger hat die im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.02.2022 entstandenen Kosten im Berufungsverfahren mit 379 € netto beziffert (451,01 € brutto).

Dieser Beschwerdegegenstand kann nicht mit den im Berufungsverfahren auch für die Widersprüche vom 21.03.2022 und vom 15.08.2022 geltend gemachten Kosten zusammengerechnet werden mit der Folge, dass die Berufungssumme erreicht würde. Zwar können mehrere auf Geldleistungen gerichtete Ansprüche nach § 144 Satz 1 Nr. 1 SGG grundsätzlich addiert werden. Im vorliegenden Fall gehören die Kosten, die für den Widerspruch vom 21.03.2022 und für den Widerspruch vom 15.08.2022 im Berufungsverfahren geltend gemacht wurden, jedoch nicht zum Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Erstattung der für den Widerspruch vom 21.03.2022 entstandenen Aufwendungen bereits mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 12.05.2022 abgelehnt hatte, hat das SG in Ermangelung eines entsprechenden klägerischen Antrags hierüber auch nicht entschieden. Die für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.08.2022 geltend gemachten Kosten gehören schon deshalb nicht zum Beschwerdegegenstand, da Kosten des Vorverfahrens bei sich anschließendem gerichtlichen Verfahren zu den Gerichtskosten nach § 193 SGG zählen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 193 Rn. 5a).

Das Begehren festzustellen, dass Zustellungen der Beklagten an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten, soweit keine Zustellungsbevollmächtigung gegeben ist, als nicht erfolgt zu behandeln seien, betrifft weder eine Geld-, Dienst- noch Sachleistung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG noch eine Erstattungsstreitigkeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und war daher ohne Zulassung der Berufung statthaft. Unabhängig davon, dass durch die Klagerücknahme des Klageantrags zu 2. im Erörterungstermin der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt und das erstinstanzliche Urteil insoweit wirkungslos ist, hätte die Berufungssumme bei Berufungseinlegung auch nicht durch eine Addition des Beschwerdegegenstands nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und des nicht dem Zulassungserfordernis unterliegenden Klageantrags zu 2. erreicht werden können. Wenn nicht alle Streitgegenstände auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet sind, ist eine Berufung, bei der die unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG fallenden Ansprüche die Berufungssumme nicht erreichen, nicht wegen eines gleichzeitig geltend gemachten Anspruchs, der keine solche Leistung betrifft, statthaft. Die Zulässigkeit ist dann getrennt zu beurteilen (BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH, Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Schmidt, SGG, 14. Auflage 2024, § 144 Rn. 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

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