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L 10 KR 63/26 ER•Landessozialgericht NRW, 2026-02-18, L 10 KR 63/26 ER
L 10 KR 63/26 ERSozialversicherungsgericht18.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-18
Aktenzeichen: L 10 KR 63/26 ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0218.L10KR63.26ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10
Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Duisburg.
Gründe:
Die Unzuständigkeitserklärung und Verweisung des Verfahrens beruht auf § 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG.
Diese Vorschriften finden auf die hier betroffene instanzielle als Unterfall der sachlichen Zuständigkeit Anwendung (LSG NRW, Beschluss vom 17.06.2022 - L 8 R 81/22 R -, juris Rn. 1; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 98 Rn. 2 m.w.N.; ähnlich auch Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 29 Rn. 93: entsprechende Anwendung) gelten überdies auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (LSG NRW a.a.O.; B. Schmidt a.a.O. m.w.N.) .
Das Landessozialgericht ist für den 20.01.2026 von der Antragstellerin anhängig gemachten „Eilantrag nach § 86b SGG“ des Inhalts,
instanziell nicht zuständig. Über Streitigkeiten, für die - wie hier - der Sozialrechtsweg eröffnet ist, entscheiden gemäß § 8 SGG im ersten Rechtszug grundsätzlich die Sozialgerichte. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts ist nur in den Fällen des § 29 Abs. 2 und 3 SGG gegeben, von denen hier keiner vorliegt. Sachlich und aufgrund des Wohnsitzes der Antragstellerin örtlich zuständig (§ 57 Abs. 1 S. 1 SGG) ist danach das Sozialgericht Duisburg.
Der Senat hat die Beteiligten vor der Verweisung gehört (Verfügung vom 02.02.2026, den Beteiligten zugestellt gegen Postzustellungsurkunde bzw. Empfangsbekenntnis am 05.02.2026 und 11.02.2026) .
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Sozialgericht erwachsen (§ 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG) .
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) .
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