Landessozialgericht NRW, 2025-09-24, L 8 BA 38/25 B ER

L 8 BA 38/25 B ERSozialversicherungsgericht24.09.2025

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 BA 38/25 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-24

Aktenzeichen: L 8 BA 38/25 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0924.L8BA38.25B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.03.2025 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. S 44 BA 125/24) gegen den Bescheid vom 13.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2024 wird in vollem Umfang abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.03.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 242.617,32 Euro festgesetzt.

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