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L 9 SO 310/24 B ER•Landessozialgericht NRW, 2025-09-05, L 9 SO 310/24 B ER
L 9 SO 310/24 B ERSozialversicherungsgericht05.09.2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-05
Aktenzeichen: L 9 SO 310/24 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0905.L9SO310.24B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.09.2024 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG in entsprechender Anwendung).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO).
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