Landessozialgericht NRW, 2025-09-05, L 9 SO 310/24 B ER

L 9 SO 310/24 B ERSozialversicherungsgericht05.09.2025

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 SO 310/24 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-05

Aktenzeichen: L 9 SO 310/24 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0905.L9SO310.24B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.09.2024 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG in entsprechender Anwendung).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO).

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