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L 8 R 111/25•Landessozialgericht NRW, 2025-09-04, L 8 R 111/25
L 8 R 111/25Sozialversicherungsgericht04.09.2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-04
Aktenzeichen: L 8 R 111/25
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0904.L8R111.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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