Landessozialgericht NRW, 2025-09-04, L 8 R 111/25

L 8 R 111/25Sozialversicherungsgericht04.09.2025

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 111/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-04

Aktenzeichen: L 8 R 111/25

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0904.L8R111.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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