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L 16 KR 512/25 B ER•Landessozialgericht NRW, 2025-08-29, L 16 KR 512/25 B ER
L 16 KR 512/25 B ERSozialversicherungsgericht29.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-29
Aktenzeichen: L 16 KR 512/25 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0829.L16KR512.25B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.07.2025 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig verpflichtet, die Antragstellerin ab dem 25.06.2025 als nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu führen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
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