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L 11 KR 431/25 B ER•Landessozialgericht NRW, 2025-07-18, L 11 KR 431/25 B ER
L 11 KR 431/25 B ERSozialversicherungsgericht18.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-18
Aktenzeichen: L 11 KR 431/25 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0718.L11KR431.25B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Tenor im Beschluss des Sozialgerichts Detmold (SG) vom 12. Mai 2025 wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Kosten einer bis zu vier Wochen dauernden Behandlung der Antragstellerin mit Pegcetacoplan vorläufig zu übernehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Damit ist gleichzeitig der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des SG vom 12. Mai 2025 (Az.: L 11 SF 143/25 ER) erledigt.
Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
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