Landessozialgericht NRW, 2025-04-02, L 2 AS 1358/24 B

L 2 AS 1358/24 BSozialversicherungsgericht02.04.2025

Regest

1. Die zum 01.01.2024 erfolgte Regelbedarfserhöhung zu § 20 Abs. 1a SGB II beruht auf einem schlüssigen Berechnungsverfahren und ist zur Gewährleistung des Existenzminimums ausreichend. 2. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Das zum 01.01.2023 eingeführte zweistufige Fortschreibungsverfahren genügt den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung.

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 2 AS 1358/24 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-02

Aktenzeichen: L 2 AS 1358/24 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0402.L2AS1358.24B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2

Leitsätze

    1. Die zum 01.01.2024 erfolgte Regelbedarfserhöhung zu § 20 Abs. 1a SGB II beruht auf einem schlüssigen Berechnungsverfahren und ist zur Gewährleistung des Existenzminimums ausreichend.
    1. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Das zum 01.01.2023 eingeführte zweistufige Fortschreibungsverfahren genügt den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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