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L 11 KA 3/24•Landessozialgericht NRW, 2024-12-18, L 11 KA 3/24
L 11 KA 3/24Sozialversicherungsgericht18.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-18
Aktenzeichen: L 11 KA 3/24
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:1218.L11KA3.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.09.2023 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 27.10.2021 verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger 1/4. Der Beklagte und die Beigeladene zu 7) und 8) tragen 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, der Beklagte und die Beigeladene zu 7) 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens, jeweils gesamtschuldnerisch unter Ausnahme der Kosten der Beigeladenen 1) bis 6) in beiden Rechtszügen und der Kosten der Beigeladenen zu 8) im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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