Landessozialgericht NRW, 2024-11-28, L 14 R 531/24 B

L 14 R 531/24 BSozialversicherungsgericht28.11.2024

Regest

Die nachträgliche Berichtigung des Tenors eines verkündeten sozialgerichtlichen Urteils durch Beschluss des Vorsitzenden nach § 138 Satz 2 SGG ist jedenfalls dann generell unzulässig, wenn sich eine solche Unrichtigkeit ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des schriftlichen Urteils ergibt.

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 14 R 531/24 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-28

Aktenzeichen: L 14 R 531/24 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:1128.L14R531.24B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14

Leitsätze

Die nachträgliche Berichtigung des Tenors eines verkündeten sozialgerichtlichen Urteils durch Beschluss des Vorsitzenden nach § 138 Satz 2 SGG ist jedenfalls dann generell unzulässig, wenn sich eine solche Unrichtigkeit ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des schriftlichen Urteils ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2022 aufgehoben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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