Landessozialgericht NRW, 2024-06-20, L 8 R 400/24 B ER und L 8 R 401/24 B

L 8 R 400/24 B ER und L 8 R 401/24 BSozialversicherungsgericht20.06.2024

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 400/24 B ER und L 8 R 401/24 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-20

Aktenzeichen: L 8 R 400/24 B ER und L 8 R 401/24 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:0620.L8R400.24B.ER.UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.05.2024 geändert, soweit mit ihm die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Eilverfahren zur Hälfte. Kosten des Beschwerdeverfahrens um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten.

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