projekte
L 9 SO 151/23 B•Landessozialgericht NRW, 2024-05-14, L 9 SO 151/23 B
L 9 SO 151/23 BSozialversicherungsgericht14.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-14
Aktenzeichen: L 9 SO 151/23 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:0514.L9SO151.23B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9
Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.05.2023 geändert.
Die der Erinnerungsführerin zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 1.266,16 € festgesetzt.
Die Anschlussbeschwerde des Erinnerungsgegners wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.