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L 9 AL 214/22•Landessozialgericht NRW, 2024-04-12, L 9 AL 214/22
L 9 AL 214/22Sozialversicherungsgericht12.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-12
Aktenzeichen: L 9 AL 214/22
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:0412.L9AL214.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.10.2022 geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 13.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2022 verurteilt, dem Kläger ab 01.01.2022 Arbeitslosengeld iHv 89,69 Euro täglich zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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