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L 12 AS 1564/23•Landessozialgericht NRW, 2024-02-27, L 12 AS 1564/23
L 12 AS 1564/23Sozialversicherungsgericht27.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-27
Aktenzeichen: L 12 AS 1564/23
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:0227.L12AS1564.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.08.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
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