Landessozialgericht NRW, 2023-11-21, L 5 SV 21/23 B

L 5 SV 21/23 BSozialversicherungsgericht21.11.2023

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 5 SV 21/23 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-21

Aktenzeichen: L 5 SV 21/23 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2023:1121.L5SV21.23B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2023 wird als unzulässig verworfen, weil dieser - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar ist.

Der Erinnerungsführer trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Beschwerdeverfahren.

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