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L 2 AS 897/23 B ER•Landessozialgericht NRW, 2023-09-29, L 2 AS 897/23 B ER
L 2 AS 897/23 B ERSozialversicherungsgericht29.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-29
Aktenzeichen: L 2 AS 897/23 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2023:0929.L2AS897.23B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.06.2023 geändert.
Die Beigeladene zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.06.2023 bis zum 31.10.2023 Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen.
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