Landessozialgericht NRW, 2023-09-29, L 2 AS 897/23 B ER

L 2 AS 897/23 B ERSozialversicherungsgericht29.09.2023

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 2 AS 897/23 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-29

Aktenzeichen: L 2 AS 897/23 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2023:0929.L2AS897.23B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.06.2023 geändert.

Die Beigeladene zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.06.2023 bis zum 31.10.2023 Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen.

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