Landessozialgericht NRW, 2023-05-04, L 9 AL 41/22

L 9 AL 41/22Sozialversicherungsgericht04.05.2023

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 AL 41/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-04

Aktenzeichen: L 9 AL 41/22

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2023:0504.L9AL41.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.02.2020 geändert.

Der Bescheid vom 16.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 17.08.2018 zurückzunehmen und der Klägerin eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.000 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Der Beklagten werden für das Berufungsverfahren Gerichtskosten in Höhe von 1.000 € auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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