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L 14 R 872/22•Landessozialgericht NRW, 2023-02-14, L 14 R 872/22
L 14 R 872/22Sozialversicherungsgericht14.02.2023
Hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen, schließt dies eine Verwerfung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nicht aus, wenn der Kläger von seinem ihm in der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zutreffend mitgeteilten Recht, vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat, und auch die prozessuale Fürsorge- und Hinweispflicht des Gerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erfordert (Anschluss an BSG, Urteile vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 99/20 R –, SozR 4-1500 § 158 Nr 9 und vom 25. März 2021 – B 1 KR 51/20 B).
Entscheidungsdatum: 2023-02-14
Aktenzeichen: L 14 R 872/22
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2023:0214.L14R872.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen, schließt dies eine Verwerfung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nicht aus, wenn der Kläger von seinem ihm in der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zutreffend mitgeteilten Recht, vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat, und auch die prozessuale Fürsorge- und Hinweispflicht des Gerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erfordert (Anschluss an BSG, Urteile vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 99/20 R –, SozR 4-1500 § 158 Nr 9 und vom 25. März 2021 – B 1 KR 51/20 B).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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