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L 9 SO 241/22 B•Landessozialgericht NRW, 2022-11-02, L 9 SO 241/22 B
L 9 SO 241/22 BSozialversicherungsgericht02.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-02
Aktenzeichen: L 9 SO 241/22 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:1102.L9SO241.22B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.06.2022 geändert.
Die dem Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 373,07 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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