Landessozialgericht NRW, 2022-09-20, L 15 U 286/21

L 15 U 286/21Sozialversicherungsgericht20.09.2022

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 15 U 286/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-20

Aktenzeichen: L 15 U 286/21

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0920.L15U286.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.05.2021 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 24.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2018 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 21.04.2018 bis zum 01.06.2018 Verdienstausfall in Höhe von 1.948,48 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 22 % seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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