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L 3 R 359/18•Landessozialgericht NRW, 2022-09-09, L 3 R 359/18
L 3 R 359/18Sozialversicherungsgericht09.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-09
Aktenzeichen: L 3 R 359/18
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0909.L3R359.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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