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L 9 AL 106/22 B ER•Landessozialgericht NRW, 2022-09-01, L 9 AL 106/22 B ER
L 9 AL 106/22 B ERSozialversicherungsgericht01.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-01
Aktenzeichen: L 9 AL 106/22 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0901.L9AL106.22B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 23.05.2022 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Sperrzeitbescheid vom 20.04.2022 wird für die Zeit ab dem 13.04.2022 angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vom 13.04.2022 bis zum 23.05.2022 Arbeitslosengeld iHv 53,41 € täglich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragssteller ½ der Rechtsverfolgungskosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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