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L 16 KR 746/20•Landessozialgericht NRW, 2022-09-01, L 16 KR 746/20
L 16 KR 746/20Sozialversicherungsgericht01.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-01
Aktenzeichen: L 16 KR 746/20
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0901.L16KR746.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.10.2020 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.043,40 € vom 23.04.2014 bis zum 07.10.2014 verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.043,40 € festgesetzt.
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