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L 11 KR 556/20•Landessozialgericht NRW, 2022-08-31, L 11 KR 556/20
L 11 KR 556/20Sozialversicherungsgericht31.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-31
Aktenzeichen: L 11 KR 556/20
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0831.L11KR556.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2020 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 4.398,09 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 4.398,09 Euro festgesetzt.
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