Landessozialgericht NRW, 2022-06-14, L 14 R 693/20

L 14 R 693/20Sozialversicherungsgericht14.06.2022

Regest

1) Waisenrenten haben Unterhaltsersatzfunktion für den Entfall des Unterhaltsanspruchs gegen die zivilrechtlich dem Grunde nach verpflichteten Eltern. 2) Unterhaltsverpflichtet sind lediglich leibliche Eltern und Adoptiveltern; Pflegeeltern sind Pflegekindern gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet. 3) Die für Pflegekinder anspruchsbegründende Norm des § 48 Abs. 3 SGB VI stellt infolge fehlender Unterhaltspflicht von Pflegeeltern einen Systembruch im Recht der unterhaltsersetzenden Waisenrenten dar. 4) Ein Kind kann im Recht der Waisenrenten nach § 48 SGB VI daher mehr als zwei Elternteile haben, dies gilt insb. für Pflegekinder, die leibliche Eltern und Pflegeeltern haben (zutreffend: Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 48 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 27). 5) Ausgehend von der Funktion der Waisenrente als „Unterhaltsersatz“ kann daher nach der ratio legis der anspruchsbegründenden Norm des § 48 Abs. 3 SGB VI und dessen systematischer Stellung zu den Abs. 1 und 2 ein Anspruch auf Vollwaisenrente bei Pflegekindern nur entstehen, wenn beide leiblichen Eltern verstorben sind. § 48 Abs. 3 SGB VI schafft insoweit lediglich (systemfremd) einen Anspruch für das Pflegekind dem Grunde nach, § 48 Abs. 1 und 2 SGB VI hingegen definieren unabhängig von Abs. 3 die Begriffe Halbwaise und Vollwaise.

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 14 R 693/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-14

Aktenzeichen: L 14 R 693/20

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0614.L14R693.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Leitsätze

  1. Waisenrenten haben Unterhaltsersatzfunktion für den Entfall des Unterhaltsanspruchs gegen die zivilrechtlich dem Grunde nach verpflichteten Eltern.

  2. Unterhaltsverpflichtet sind lediglich leibliche Eltern und Adoptiveltern; Pflegeeltern sind Pflegekindern gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet.

  3. Die für Pflegekinder anspruchsbegründende Norm des § 48 Abs. 3 SGB VI stellt infolge fehlender Unterhaltspflicht von Pflegeeltern einen Systembruch im Recht der unterhaltsersetzenden Waisenrenten dar.

  4. Ein Kind kann im Recht der Waisenrenten nach § 48 SGB VI daher mehr als zwei Elternteile haben, dies gilt insb. für Pflegekinder, die leibliche Eltern und Pflegeeltern haben (zutreffend: Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 48 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 27).

  5. Ausgehend von der Funktion der Waisenrente als „Unterhaltsersatz“ kann daher nach der ratio legis der anspruchsbegründenden Norm des § 48 Abs. 3 SGB VI und dessen systematischer Stellung zu den Abs. 1 und 2 ein Anspruch auf Vollwaisenrente bei Pflegekindern nur entstehen, wenn beide leiblichen Eltern verstorben sind. § 48 Abs. 3 SGB VI schafft insoweit lediglich (systemfremd) einen Anspruch für das Pflegekind dem Grunde nach, § 48 Abs. 1 und 2 SGB VI hingegen definieren unabhängig von Abs. 3 die Begriffe Halbwaise und Vollwaise.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2020 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat außergerichtliche Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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