Landessozialgericht NRW, 2022-06-13, L 8 BA 142/21 B ER

L 8 BA 142/21 B ERSozialversicherungsgericht13.06.2022

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 BA 142/21 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-13

Aktenzeichen: L 8 BA 142/21 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0613.L8BA142.21B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3.9.2021 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 44 BA 155/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.5.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2019 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 379.237,58 Euro festgesetzt.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin M bewilligt.

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