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L 18 R 164/21•Landessozialgericht NRW, 2022-03-08, L 18 R 164/21
L 18 R 164/21Sozialversicherungsgericht08.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-08
Aktenzeichen: L 18 R 164/21
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0308.L18R164.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.01.2021 geändert. Der Bescheid vom 26.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2019 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2018 ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst (Arbeitsentgelt) von mehr als 27.846,50 € berücksichtigt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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