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L 9 SO 8/21•Landessozialgericht NRW, 2021-12-02, L 9 SO 8/21
L 9 SO 8/21Sozialversicherungsgericht02.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-02
Aktenzeichen: L 9 SO 8/21
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:1202.L9SO8.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.11.2020 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.11.2017 bis zum 03.07.2018 (für die Zeit seines Aufenthalts im I L Institut) höhere Hilfe zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 ohne Anwendung von § 27b SGB XII aber unter Anrechnung des gezahlten Essensgeldes nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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