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L 5 P 66/18•Landessozialgericht NRW, 2021-11-18, L 5 P 66/18
L 5 P 66/18Sozialversicherungsgericht18.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-18
Aktenzeichen: L 5 P 66/18
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:1118.L5P66.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.07.2018 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2016 verurteilt, die anerkennungsfähigen Aufwendungen je Platz für die Einrichtung Seniorenzentrum „Haus C“, E-Straße 00, Duisburg, für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 unter Berücksichtigung eines Bodenrichtwerts von 235 € und eines Erbbauzinssatzes von 5,00 % und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzusetzen sowie der gesonderten Berechnung unter Berücksichtigung der sodann festgesetzten Werte zuzustimmen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu 38 % und der Beklagte zu 62 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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