Landessozialgericht NRW, 2021-11-08, L 12 AS 1284/21 B ER, L 12 AS 1285/21 B

L 12 AS 1284/21 B ER, L 12 AS 1285/21 BSozialversicherungsgericht08.11.2021

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 12 AS 1284/21 B ER, L 12 AS 1285/21 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-08

Aktenzeichen: L 12 AS 1284/21 B ER, L 12 AS 1285/21 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:1108.L12AS1284.21B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.08.2021 wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab dem 04.12.2020, dem Antragsteller zu 6) bis zum 26.02.2021, dem Antragsteller zu 2) bis zum 06.04.2021 und den übrigen Antragstellern bis zum Abschluss der Hauptsache, längstens bis zum 31.03.2022, laufende Leistungen in Form des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1), 3), 4) und 5) für beide Rechtszüge dem Grunde nach, die der Antragsteller zu 2) und 6) zur Hälfte.

Den Antragstellern wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes M aus Essen bewilligt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.