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L 11 KR 540/19•Landessozialgericht NRW, 2021-08-25, L 11 KR 540/19
L 11 KR 540/19Sozialversicherungsgericht25.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-25
Aktenzeichen: L 11 KR 540/19
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0825.L11KR540.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu ¼ zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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