Landessozialgericht NRW, 2021-06-28, L 8 BA 66/20 B ER

L 8 BA 66/20 B ERSozialversicherungsgericht28.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 BA 66/20 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-28

Aktenzeichen: L 8 BA 66/20 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0628.L8BA66.20B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.2.2020 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 45 BA 11/20 beim Sozialgericht Düsseldorf anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 21.6.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert wird für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 15.344,10 Euro festgesetzt.

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