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L 8 BA 68/20 B ER•Landessozialgericht NRW, 2021-05-03, L 8 BA 68/20 B ER
L 8 BA 68/20 B ERSozialversicherungsgericht03.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-03
Aktenzeichen: L 8 BA 68/20 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2021:0503.L8BA68.20B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 16.4.2020 geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 24 BA 49/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.7.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2019 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.218,24 Euro festgesetzt.
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